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ZWF 2, März 2017, Seite 88

Verdeckte Gewinnausschüttung keine grobe Fahrlässigkeit

ZWF 2017/22

§ 34 FinStrG

Auch wenn abgabenrechtlich der Ankauf eines Luxuswohnhauses mangels fremdüblichen Mietzinses als vGA an der Wurzel (KESt für die gesamten Investitionskosten) beurteilt und der Vorsteuerabzug gestrichen wurde, kann finanzstrafrechtlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschuldigte hinsichtlich des üblichen Mietzinses beim Steuerberater, beim Rechtsanwalt, bei einem im Immobilienbereich Fachkundigen und bei Immobilienmaklern erkundigt. Auf Basis dieser Beratungen konnte die Beschuldigte darauf vertrauen, dass das festgelegte Mietentgelt einem Fremdvergleich standhält und die steuerliche Vorgangsweise gesetzeskonform ist.

Der Beschuldigten müsste, um den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit zu erfüllen, ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden oder die Verletzung ihrer Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Person nachgewiesen werden.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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