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Werbungskostenabzug bei strafbaren Handlungen
BFH , VI R 27/15, PStR 2017, 27
Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, können Erwerbsaufwendungen begründen und entsprechende Schadenersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen. Diese schuldhaften Handlungen müssen allerdings noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen.
Ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang wird aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichern wollte.