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Der elektronisch überwachte Hausarrest für Verwaltungsstraftäter?
Die Zuständigkeitsordnung der Verwaltungshaft nach dem VStG bewirkt eine Ungleichbehandlung der Verwaltungsstraftäter: Im Regelfall findet der Vollzug der Verwaltungsstrafe innerhalb des Verwaltungsregimes statt, das kein elektronisches Monitoring als Vollzugsform kennt. Nur wenn der Verwaltungsvollzug im Ausnahmefall im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt stattfindet, steht die Möglichkeit eines Vollzugs mittels elektronisch überwachtem Hausarrest in der Unterkunft des Bestraften offen. Der Bestrafte hat darauf weitgehend keinen Einfluss. Abweichende Vollzugszuständigkeiten bestehen im FinStrG und stellen den Finanzstraftäter hinsichtlich dieser Vollzugform besser. Gleichzeitig steht diese Schlechterstellung der Verwaltungsstraftäter nach dem VStG im Wertungswiderspruch zu den gerichtlichen Straftätern.
1. Verwaltungsbehördliche Freiheitsstrafen
1.1. Allgemeines nach dem VStG
Nicht nur Gerichte verurteilen Rechtsbrecher zu einer Freiheitsstrafe, auch Verwaltungsbehörden können nach § 11 VStG zu dieser Sanktion greifen. Diese kommt ausschließlich dann in Frage, wenn die Freiheitsstrafe notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsstrafen gleicher Art abzuhal...