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ZWF 5, September 2016, Seite 232

„Reise-Schmuggel“ im Grünkanal

ZWF Redaktion

§§ 35 f FinStrG

Bender, Böses Erwachen hinterm grünen Ausgang, AW-Prax 2016, 201

Eine konkludente Zollanmeldung (durch bloßes Passieren des Grünkanals) kann nur für Waren abgegeben werden, die zu nichtkommerziellen Zwecken (dh die Ware darf weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Verbringung aus geschäftlichen Gründen erfolgt) im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden und entweder aufgrund der Zollbefreiungs-VO oder als Rückwaren von Einfuhrabgaben befreit sind (Art 141 Abs 1 lit a, 138 lit a UZK-Del-VO).

Wer bei der Urlaubsrückkehr mit vermeintlichen Rückwaren oder Urlaubseinkäufen, die die Reisefreigrenzen (300 € bzw 430 € für Flugreisende) überschreiten, vom Zoll angehalten wird, muss nicht nur Einfuhrabgaben zahlen, sondern auch – soweit in Deutschland ersichtlich ausnahmslos und ohne wertmäßige Grenze – mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung rechnen.

Anmerkung

Die Ausführungen sind auch auf Österreich übertragbar. Aus finanzstrafrechtlicher Sicht ist allerdings auf § 108 Abs 2 ZollR-DG hinzuweisen. Demnach besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Verfolgung eines Finanzvergehens durch die Entrichtung einer Abgab...

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