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Faires Verfahren ohne umfassende Kenntnis des Akteninhalts?
Zum Anspruch des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzungshilfe gemäß § 56 StPO
In Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU wurde mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013 die Übersetzungshilfe im Strafverfahren für Beschuldigte, welche die Gerichtssprache nicht hinreichend verstehen oder sich nicht darin ausdrücken können, neu gestaltet. Wenngleich der diesbezüglich novellierte § 56 StPO seit seinem Inkrafttreten am bisher nur spärlich in Judikatur und Literatur behandelt wurde, gibt der sich in der Praxis bisher abzeichnende äußerst restriktive Umgang mit dem Recht des Beschuldigten bzw Angeklagten auf Übersetzungshilfe und insb hinsichtlich der schriftlichen Übersetzung von Aktenbestandteilen Anlass, die Bestimmung des § 56 StPO sowie deren Wurzeln in der RL-Dolmetsch und in Art 6 EMRK einer näheren Untersuchung zu unterziehen.
1. Handhabung des Rechts auf Übersetzungshilfe in der Praxis
In Anlehnung an die Gesetzesmaterialien zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013, wonach Aufträge zur schriftlichen Übersetzung ganzer Aktenstücke im justiziellen Alltag die Ausnahme darstellen sollen, legen die Strafverfolgungsbehörden und in der Folge im Rechtsgang gegen deren Entscheidungen auch die zuständigen Gerichte das Recht des Beschuldigten bzw Angeklagten offenbar derzeit derart aus, dass ...