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ZWF 5, September 2016, Seite 218

Neudurchführung der Hauptverhandlung; Verzicht

ZWF 2016/36

§ 276a StPO

; RIS-Justiz RS0130725

Der ausdrücklich zu erklärende, unwiderrufliche und rechtswirksam bereits zum Zeitpunkt der Vertagung mögliche Verzicht auf Neudurchführung der Hauptverhandlung bezieht sich ausschließlich auf die im Verzichtszeitpunkt bereits durchgeführten und die nächstfolgende, nicht aber auf allfällige künftig erst anzuberaumende weitere Verhandlungen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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