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Finanzstrafverfahren; Diversionsausschluss
Haumer/Kudrna, Finanzstrafverfahren ist nicht gleich Strafverfahren - Ist der Diversionsausschluss für Finanzstrafverfahren in § 203 FinStrG verfassungswidrig? JSt 2016, 250
Seit dem Jahr 2000 ist ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) nicht nur in den Sonderbereichen des Drogen- und Jugendstrafrechts, sondern auch im „allgemeinen“ Strafrecht ein bestehendes Instrument, das sich mittlerweile zum Erfolgsmodell entwickelt hat. Der Gesetzgeber erweiterte mit dem StRÄG 2015 abermals den Anwendungsbereich der Diversion; er entschied sich aber dennoch gegen die Zulässigkeit einer Diversion in gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Der Beitrag widmet sich der Frage, ob diese unterschiedliche Behandlung von Finanzstrafverfahren und sonstigen Strafverfahren verfassungskonform ist.