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ZWF 5, September 2016, Seite 234

Der neue europäische Datenschutzrahmen

Severin Glaser und Robert Kert

Die von der Europäischen Kommission 2010 und nochmals 2012 angekündigte Reform des EU-Datenschutzrechts hat mit der Veröffentlichung der Datenschutz-Grund-VO und der RL für den Datenschutz in Polizei und Justiz im ABl vom den entscheidenden Schritt vorwärts getan, mag auch die Umsetzung in das nationale Recht noch einige Jahre dauern. Die Datenschutz-Grund-VO tritt an die Stelle der derzeitigen Datenschutz-RL, die RL für den Datenschutz in Polizei und Justiz an die Stelle des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI, wobei die beiden ersetzten Rechtsakte erst mit aufgehoben werden. Beide neuen Rechtsakte sollen der besseren Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Vorschriften zum Schutz des Grundrechts auf Datenschutz dienen (Art 8 Abs 1 GRC, Art 16 Abs 1 AEUV).

Die Datenschutz-Grund-VO, die am in Kraft getreten ist und ab gilt, macht unmittelbar anwendbare Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Unter personenbezogenen Daten werden alle Informationen verstanden, die sich auf identifizierbare natürliche Personen beziehen (Art 4 Z 1). Unter ihre „Verarbeitung“ fällt jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang iZm solchen Daten, wie etwa deren Erhebung, ...

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