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Schul- und Kindergartenfotografen: Keine Korruption bei Zuwendung von Geld- und Sachleistungen an Schulen und Kindergärten
Anmerkungen zu , ZWF 2016/33, 212
Der Austausch von Leistungen auf vertraglicher oder gesetzlicher (bereicherungsrechtlicher) Grundlage in der Privatwirtschaftsverwaltung schließt das Tatbestandsmerkmal des Vorteils aus. Die wirtschaftliche Adäquanz des Leistungsaustauschs ist nicht Gegenstand der strafrechtlichen Prüfung. Die Grenze der Strafbarkeit bilden zivilrechtliche absolute und relative Scheingeschäfte.
1. Einleitung
Eltern von Kindern im Kindergarten- und Schulalter ist es bekannt: Mindestens einmal jährlich kommen Fotografen ins Haus, bevorzugt kurz vor Weihnachten, und fertigen von den Kindern Fotos an, die in verschiedenen Größen und Sets zum Kauf angeboten werden.
Der Markt ist lukrativ und daher umkämpft. Die Fotografen versuchen, Schulen und Kindergärten dadurch zum Vertragsabschluss zu motivieren, dass sie ihnen technisch hochwertige Sachleistungen wie zB Notebooks, CD-Player, Beamer, Fernseher, Computer, Kameras etc zukommen lassen sowie Geldzahlungen in Höhe eines Anteils am erzielten Umsatz. Die Höhe des Werts der Leistungen hängt zumeist von der Laufzeit der Verträge ab. Es liegt nahe, dass die Leiterinnen und Leiter der Kindergärten und Schulen diejenigen Anbieter bevorzugen, die die meisten Leist...