UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 241 Unterlassen von Angaben
Literatur
Grünwald, Änderungen im AktG durch das RLG, ecolex 1992, 413; Hilber, Lagebericht und Jahresabschluss, SWK 2000, W 65; Rohatschek/Geirhofer, Zur Anhangangabe von Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gemäß § 238 Z 2 HGB, SWK 2006, W 47.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Inhalt und Zweck der Schutzklausel gem § 241 | |
II. | Allgemeine Schutzklausel (Abs 1) | |
III. | Unterlassen von Einzelangaben (Abs 2–4) | |
IV. | Unterlassen von Angaben gegenüber Abschlussprüfer, Aufsichtsrat, Aufsichtsgremien und einzelnen Gesellschaftern einer GmbH |
I. Inhalt und Zweck der Schutzklausel gem § 241
1
Abs 1 beinhaltet die auf alle Angaben im Anhang ggf anzuwendende allgemeine Schutzklausel zur Wahrung des öff Interesses; Abs 2 bis 4 enthalten spezielle Schutzklauseln für die Ges mit in bestimmten Fällen anwendbaren WahlR, Angaben der § 238 Abs 2 und 3 sowie 239 Abs 1 Z 3 und 4 im UntInteresse nicht darzustellen. Die Anwendung der Schutzklausel muss zu einer hinsichtl der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutr Berichterstattung führen. Aufgrund unterlassener Angaben wird ggf v Grundsatz der Vollständigkeit abgewichen, ein Abgehen v Grundsatz der Wahrheit ist nicht mögl. ...