UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 240 Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften
Literatur
Barborka, EU-GesRÄG: Erweiterung jener Anhangangaben, welche nicht die Bilanz oder GuV betreffen, RWZ 1998, 234; AFRAC, Stellungnahme: Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß § 223 Abs 2 UGB (2009).
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Zur Berichterstattung gem § 240 | ||
II. | Zu den einzelnen Bestimmungen | ||
A. | Angabe der Aktiengattungen (Z 1) | ||
B. | Vorratsaktien (Z 2) | ||
C. | Eigene Aktien (Z 3) | ||
D. | Aktien aus bedingter Kapitalerhöhung bzw genehmigtem Kapital (Z 4) | ||
E. | Genehmigtes Kapital (Z 5) | ||
F. | Wandelschuldverschreibungen und vergleichbare Rechte (Z 6) | ||
G. | Genussrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und ähnliche Rechte (Z 7) | ||
H. | Als Verbindlichkeit ausgewiesenes nachrangiges Kapital (Z 8) | ||
I. | Wechselseitige Beteiligungen (Z 9) |
I. Zur Berichterstattung gem § 240
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§ 240 sieht Angaben zu Aktien und EK-ähnl Formen der Finanzierung vor. § 240 ist v allen Aktiengesellschaften ausnahmslos anzuwenden, da Anwendungsmöglichkeiten für die auf das öff Interesse abstellende Schutzklausel des § 241 Abs 1 „kaum vorzustellen“ sind. Auch ein Unterlassen der Angaben aufgrund Unwesentlichkeit ist nicht mögl. Keine Anwendungspflicht besteht bei einer PersGes mit einer AG als unbeschr haftender G...