UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 238 Weitere Angaben im Anhang
Literatur
Rohatschek/Geirhofer, Zur Anhangangabe von Eigenkapital und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres gemäß § 238 Z 2 HGB, SWK 2006, W 47; KFS/RL 22, Bilanzierung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung, 2008; Moser, Gesellschaftsrechtliche, unternehmensrechtliche und steuerliche Implikationen eines Ergebnisabführungsvertrags, SWK 2009, S 706.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Erwerb immaterieller Vermögensgegenstände (Z 1) | |
II. | Angaben zu Beteiligungen (Z 2) | |
III. | Angaben zu verbundenen Unternehmen (Z 3) | |
IV. | Erträge und Aufwendungen aus Gewinngemein- schaften (Z 4) |
I. Erwerb immaterieller Vermögensgegenstände (Z 1)
1
Gem Z 1 besteht Angabepflicht für jenen Teil der insgesamt in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Vermögensgegenstände, der v verbundenen Unt iSv § 228 Abs 3 oder v einem Gfter, dessen Anteil (direkt und indirekt v einem Treuhänder gehalten) den zehnten Teil des NennKap erreicht, erworben wurde. Die Norm betrifft nur aktivierungspflichtige immaterielle Vermögensgegenstände. Mit der gesonderten Darstellung erfolgt eine Information der Adressaten über den Anteil der in den gesamten immateriellen Vermögensgegenst ...