UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 230 Ausweis unversteuerter Rücklagen
Literatur
Wagenhofer, Die Bewertungsreserve im Jahresabschluß der Unternehmungen, SWK 1987, A I 223.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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Die auf der Passivseite ausgewiesene BewRes auf Grund steuerl Sonderabschreibungen ist gem § 230 entsprechend den Posten des AV aufzugliedern, und es sind pro Posten des AV die Zuweisungen und Auflösungen dieser BewRes anzuführen. Da es sich um einen Mischposten aus EK und FK handelt, wird so die Beurteilung der latenten passiven Steuerbelastung verbessert. Zusammen mit bestimmten Vorschriften der GuV (§ 231 Abs 2 Z 23 und 26, Abs 3 Z 22 und 25; § 231 Abs 2 Z 27 und Abs 3 Z 26; § 232 Abs 4; vgl die Kommentierungen dort) und des Anh (§ 237 Z 6 lit a; vgl die Kommentierung dort) dient § 230 der Vermittlung des möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage: Die Anlagen werden mit den untrechtl Buchwerten ausgewiesen, und passivseitig wird über steuerl veranlasste stille Reserven (und insb ihre Entwicklung im Zeitablauf) informiert; weiters sind die Erfolgsauswirkungen aus den BewRes auf Grund steuerl Sondervorschriften von der Gewinnentstehung ge...