UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 214 Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit
Literatur
S bei § 213.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einleitung | ||
II. | Rechtsfolge | ||
A. | Parteiöffentlichkeit | ||
B. | Weitergehende Offenlegung gegenüber dem Gericht | ||
III. | Beweiswert |
I. Einleitung
1
§ 214 regelt, wie in die Bücher Einsicht zu nehmen ist. Hauptzweck ist es, die Geheimhaltungsinteressen des Buchführenden so weit wie mögl zu wahren. Insb darf die Einschau nicht dazu missbraucht werden, über die Beweiszwecke hinausreichende Einblicke in die geschäftlichen Verhältnisse zu erlangen. Auch ein Erkundungsbeweis kann durch die auf v den Parteienbehauptungen gedeckte Tatsachen beschr Einsicht verhindert werden.
2
Vorläufer sind Art 38 AHGB, § 46 HGB (vor dem RLG) und § 214 HGB (vor dem HaRÄG); entspr Regelung in D bietet § 259 dHGB.
3
Nicht nur die auf § 213 beruhenden, sondern alle (s § 213 Rz 14 ff) Bucheinsichten in einem Rechtsstreit (und nach den Verfahrensgrundsätzen und ‑zwecken auch in Verfahren außer Streitsachen) werden v § 214 als lex specialis zu § 298 Abs 2 ZPO (dort idR Vorlage der gesamten Urkunde und allenfalls richterlich beschr Einsichtsmöglichkeit für den Gegner) umfasst.
4
Unter Büchern sind die in § 190 genannten Unterlagen zu verstehen (§ 213 Rz 8), so...