UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 206 Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens
Literatur
AFRAC, Endbericht – „Modernisierung und Vereinheitlichung der Rechnungslegung“, RWZ 2009, 15; Christian/Lüdenbach, Empfehlungen für die Novelle des österreichischen Bilanzrechts, RWZ 2009, 223.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Bewertung der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens | ||
III. | Langfristige Aufträge | ||
A. | Allgemein | ||
B. | Anwendungsvoraussetzungen | ||
C. | Ermittlung des aktivierungsfähigen Betrages |
I. Allgemeines
1
§ 204 Abs 1 und Abs 2 regeln die Bilanzierung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögen im Zugangszeitpunkt und an den Bilanzstichtagen der FolgeGJahre. Die Zugangsbewertung v Vermögensgegenständen des UV erfolgt gem § 206 Abs 1 und 2 mit den Anschaffungs- und HK gem § 203 Abs 2 bis 4.
2
In § 204 Abs 3 ist eine Sonderregelung zur Bewertung v langfristigen Aufträgen normiert, wonach angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden dürfen. Diese Sonderregelung ermöglicht eine wenigstens tw Ergebnisglättung v langfristigen Aufträgen.
3
In den IAS/IFRS normiert IAS 11 die Bilanzierung v Erlösen und Kosten iZm Herstellungsvorgängen beim Auftragnehmer. Die Realisierung des Aufwan...