UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 194 Unterzeichnung
Literatur
Marschner, Offenlegung des Jahresabschlusses auch durch Prokuristen möglich, SWK 2001, W 155; Bertl/Fraberger, Die Feststellung des Jahresabschlusses durch Aufsichtsrat bzw Hauptversammlung bei der AG, RWZ 2001, 276; Fröhlich/Gelter, Wer unterzeichnet den Jahresabschluss? RdW 2002, 586; Jaufer/Payer, Krisenfrüherkennung und Rechnungswesen, RWZ 2006, 47; Bertl/Panzirsch, Die Wesentlichkeit im unternehmensrechtlichen Lagebericht und Konzernlagebericht, RWZ 2010, 267; C. Nowotny, Jahresabschluss und Unterschrift, RWZ 2010, 69; Panzirsch, Aktuelles zum unternehmensrechtlichen Werterhellungszeitraum, SWK 2011, W 137.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Der Zweck der Regelung liegt wohl darin, einen Anhaltspunkt für den Zeitpunkt der Fertigstellung des JA zu liefern. Dies geschieht durch die Beisetzung des Datums anlässlich der Unterzeichnung. Die Ges muss ein unterschriebenes Exemplar des JA bei der Ges aufbewahren.
2
Der OGH führte aus, dass die Unterschriftsleistung eine deklarative Bestätigung dessen ist, dass der unterschriebene JA auch der v den Gf aufgestellte und...