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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 192 Inventurverfahren

Klaus Hilber

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Allgemeines
A.
Einführung
13
B.
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
4
C.
Verweis auf steuerliche Bestimmungen
5
D.
Verweis auf IAS/IFRS
6
II.
Körperliche Bestandsaufnahme (Abs 1)
79
III.
Laufende Inventur (Abs 2)
10, 11
IV.
Vor- oder nachgelagerte Inventur (Abs 3)
12, 13
V.
Stichprobeninventur (Abs 4)

I. Allgemeines

A. Einführung

1

Die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden zu einem bestimmten Stichtag wird Inventar genannt. Die Tätigkeit der körperlichen Bestandsaufnahme insb durch Zählen, Messen, Wiegen nennt man Inventur. § 192 Abs 1 bestimmt als grds Regelung, dass die Inventur durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erstellen ist. Diese körperliche Inventur zum Bilanzstichtag nennt man auch Stichtagsinventur. Die Inventur erfüllt auch eine Kontrollfunktion (durch den Soll-/Ist-Vergleich ggü der Buchführung) aufgrund der Zählungen und eine Präventivfunktion (Vorbeugen v Mittelverschwendung bzw une...

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