UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 184 Kündigung der Gesellschaft; Tod des stillen Gesellschafters
Literatur
Klöpper, Kündigung und Abfindung stiller Gesellschafter (1998); Lindinger, Über die Zulässigkeit und Beendbarkeit bestimmter Genussrechte, JBl 2003, 724; s auch die Nw bei § 131 ff und § 185.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
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Die Bestimmung regelt Kündigungsmöglichkeiten (Abs 1) und normiert Fortbestand der stGes bei Tod des Stillen (Abs 2). Sonstige Beendigungsgründe sind in § 185 genannt oder ergeben sich aus allg Grundsätzen (dazu unten § 185 Rz 2 ff).
II. Kündigung
2
Das Gesetz kennt ordentl, ao und Gläubigerkündigung. Kündigung ist grds formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ordentliche Kündigung ist bei unbefristeter bzw auf Lebenszeit eingegangener oder nach Zeitablauf stillschweigend verlängerter (§ 134) Ges unter Einhaltung sechsmonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahrs (des UntInhabers) durch Untnr oder stGfter (nicht: Treugeber) mögl (§ 132 Abs 1). R zur ordentl Kündigung ist gem § 132 Abs 2 unabdingbar und darf nicht „unangemessen“ erschwert werden (zB Konventionalstrafe; erforderl Zustimmung Dritte...