UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 181 Gewinn und Verlust
Literatur
Haas, Der Gewinnanspruch des Stillen Gesellschafters, JBl 1954, 369; Straube, Die Gewinnverteilung im Gesellschaftsrecht, GesRZ 1973, 10; Hirschler/Sulz, Die Gewinnverteilung in der atypisch stillen Gesellschaft, RWZ 1994, 7; Fraberger, Die stille Gesellschaft im Ausgleich des Geschäftsherrn, ZIK 1996, 42; Wachter, Die Gewinnermittlung und Gewinnverteilung in der stillen Gesellschaft (1996). – S weiters die Nachweise bei § 179.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Einleitung | |
II. | Angemessene Ergebnisbeteiligung (Abs 1) | |
III. | Vertragliche Regelung (Abs 2, 3) |
I. Einleitung
1
Die Bestimmung regelt Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters, indem diesem vorbehaltl abw vertragl Regelung angemessener Anteil am Ergebnis zukommt (Abs 1). Stiller kann vertragl auch völlig vom Verlust, nicht jedoch vom Gewinn (§ 179 Rz 2) ausgeschlossen werden (Abs 2). IZw gilt vereinbarte Beteiligung für Gewinn und Verlust (Abs 3).
II. Angemessene Ergebnisbeteiligung (Abs 1)
2
Mangels anderer Vereinbarung ist stGfter angemessen zu beteiligen. Angemessenheit beurteilt sich nach Verhältnis der Beiträge, dh va Verhältnis der Einlage zum UntVermögen (insb bei atypischer Beteili...