UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 180 Einlage des stillen Gesellschafters
Literatur
S die Nw bei § 179.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Einleitung
1
Die Bestimmung legt dispositiv (Rz 3) fest, dass den stGfter keine Nachschusspflicht trifft und entspricht früherem Art 7 Nr 2 Abs 4 EVHGB bzw § 707 BGB. Der Sorgfaltsmaßstab der diligentia quam in suis des früheren Abs 2 wurde durch das HaRÄG als systemfremd und sachlich nicht gerechtfertigt ersatzlos aufgehoben. Dies gilt auch für vorher gegründete stGes, sofern das haftungsbegründende Verhalten nach dem stattgefunden hat. Es ist nunmehr obj Sorgfaltsmaßstab anzuwenden, für Untnr gilt § 347. Sorglose Auswahl des Vertragspartners soll aber ausnahmsweise Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Stillen darstellen, was mE zweifelhaft ist.
II. Keine Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters
2
Der Stille muss nicht mehr als die vereinbarte Einlage leisten, uzw auch, wenn diese durch Verluste aufgezehrt wurde, wodurch sein Risiko auf Verlust der Einlage begrenzt wird. Auch aus Treuepflicht lässt sich keine Nachschusspflicht ableiten. Umgekehrt kann stGfter seine Einlage einseitig weder erhöhen noch vermindern.
3
Verei...