UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 176 Haftungsumfang vor Eintragung der Gesellschaft, bei Eintritt in diese
Literatur
Artmann, Die Haftung des Kommanditisten oder Über die Mühen der Gesetzesnovellierung, RdW 2010, 69; U. Torggler, GmbH & Co KG in Gründung, in GedS W.-D. Arnold (2011) 55; s auch die Nw bei § 123.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||||
I. | Die KG zwischen Errichtung und Eintragung | ||||
A. | Allgemein | ||||
B. | Vermögensordnung | ||||
C. | Vertretung | ||||
D. | Haftung | ||||
1. | Vor Eintragung | ||||
a. | Haftungsinhalt und -struktur | ||||
b. | Beschränkung | ||||
2. | Nach Eintragung | ||||
E. | Haftung als Komplementär kraft Rechtsscheins | ||||
II. | Eintritt als Kommanditist | ||||
A. | Anwendungsbereich | ||||
B. | Haftung |
I. Die KG zwischen Errichtung und Eintragung
A. Allgemein
1
Abs 1 regelt das Stadium zw Errichtung (= Abschluss des GesVertrags) und Eintragung, dies aber nur hinsichtl der Haftung der Kommanditisten. Vertretung und Vermögensordnung ergeben sich aus dem über § 161 Abs 1 anwendbaren § 123 Abs 1 mit der aus § 176 Abs 1 folgenden Besonderheit, dass das Vermögen der Vor-KG nur den Kompl zugeordnet ist. Der Vermögensübergang von der Vor-KG auf die eingetragene KG richtet sich – wiederum mit der erwähnten Besonderheit – nach § 123 Abs 2.
B. Vermögensordnung
2
Gem § 123 Abs 1 ist das GesVermögen im S...