UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 174 Herabsetzung der Haftsumme
Literatur
S die Nw bei § 128, 171.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein
1
Die Herabsetzung der Haftsumme geschieht auf Basis einer Änderung des Gesellschaftsvertrags. Eine solche wird nach allg Regeln (Kraus § 105 Rz 32) sofort wirksam; die FBEintragung ist nicht konstitutiv. Die Herabsetzung der Haftsumme wird den Gl ggü aber erst wirksam, wenn sie im FB eingetragen ist. Dies gilt jedoch nach zutr hM nur unter den Voraussetzungen gem § 15 Abs 1. Gl, deren Forderungen nach gesellschaftsvertragl Herabsetzung, aber vor deren Eintragung im FB begründet wurden, können sich auf den FBStand folglich nur dann berufen, wenn ihnen die Änderung nicht bekannt war. Ggü diesen und nach allgM ggü Gl, deren Forderungen bereits bei gesellschaftsvertragl Herabsetzung begründet waren, haftet der Kdt mit der alten Haftsumme weiter. § 160 Abs 4 gilt analog.
II. Insolvenz
2
Die höhere Haftung des Kdt ggü den AltGl ist auch in der Insolvenz zu berücksichtigen. Es ist eine Sondermasse zu bilden (dazu § 171 Rz 20).