UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 169 Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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Das HaRÄG führt den tatsächl Zweck des § 167 Abs 3 HGB in § 169 UGB fort. Dieser hält fest, dass Kdt, die ihre bedungene Einlage geleistet haben, weder beim Ausscheiden aus noch bei der Auflösung der Ges an den Ausgleichsansprüchen unter den Gftern teilnehmen. Insofern trägt die Regelung dem Ansinnen Rechnung, bei einer Beteiligung als Kdt nur Gefahr zu laufen, ein begrenztes Kap zu verlieren. Darüber hinaus trifft Kdt nur die Verpflichtung, zugewiesene Verluste durch spätere Gewinne auszugleichen (s § 168 Rz 7). Zur Übergangsbestimmung (§ 907 Abs 9) s § 167 Rz 1.
II. Keine Ausgleichspflicht des Kommanditisten
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§ 137 Abs 4 verpflichtet den ausscheidenden Gfter zu Ausgleichszahlungen für „eine Verbindlichkeit aus dem GesVerhältnis“; § 155 Abs 4 regelt den Ausgleich unter den Gftern für den Fall, dass das (liquidierte) GesVermögen nicht zur Deckung der Guthaben aus dem GesVerhältnis ausreicht. Beide Normen sind auf den Kommanditisten unter der Voraussetzung nicht anzuwenden, dass er seine bedungene Einlage ...