UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 165 Wettbewerbsverbot
Literatur
S LitNachweise bei § 112.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
II. | Einbeziehung der Kommanditisten in das Wettbewerbsverbot | ||
A. | Allgemeine Bindung an den Gesellschaftszweck | ||
B. | Teleologische Reduktion von § 165 | ||
C. | Rechtsfolgen |
I. Einführung
1
§§ 112 f gelten mangels abw Anordnung für Kompl. Die Einwilligung zu ihrer Konkurrenztätigkeit muss auch v den Kdt erteilt werden, diese sind auch am Beschluss gem § 113 Abs 2 zu beteiligen. Überdies kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 113 Abs 3) auch auf ihre Kenntnis an. Demggü entbindet § 165 die Kommanditisten v Wettbewerbsverbot (§§ 112, 113), weil sie nicht kraft Gesetzes geschäftsführungs- und vertretungsbefugt (§§ 164, 170) sind, weniger Kontroll- und InformationsR haben (§ 166) und daher die Gefahr eines Wettbewerbs geringer ist. IÜ wird darauf verwiesen, dass es einem nur kapitalistisch beteiligten Gfter idR nicht zumutbar ist, eine andere (Haupt-)Tätigkeit zu unterlassen, mag sie auch konkurrieren.
2
§ 165 ist dispositiv, sodass das Wettbewerbsverbot v Gesetz abw vertragl geregelt werden kann. Schlüssige Vereinbarung ist mögl.
II. Einbeziehung der Kommanditisten in das Wettbewerbsverbot
A. A...