UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 164 Geschäftsführung
Literatur
Straube, „Geschäftsführerbezug“ des Kommanditisten und Gesellschafterhaftung, GesRZ 1980, 1; W. Arnold, Des Kommanditisten fiskalbedingte Metamorphosen, RdW 1999, 238; Hirschler/Jost, Abfertigungsrückstellung und Umwandlung, RdW 2000, 575.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Einleitung | |
II. | Gewöhnliche Geschäftsführung | |
III. | Ungewöhnliche Geschäfte | |
IV. | Abweichende Vertragsgestaltung | |
V. | Rechtsstellung geschäftsführender Kommanditisten |
I. Einleitung
1
Die Geschäftsführungsbefugnis der Kompl richtet sich nach § 114 ff (§ 161 Abs 2); jene der Kdt regelt § 164. Grundlagengeschäfte sind nicht Gegenstand der Geschäftsführung (s § 114 Rz 3), sie bedürfen der Zustimmung der Kdt. Für Erteilung und Widerruf v Prokura gilt § 116 Abs 3. Sind Kdt nicht geschäftsführungsbefugt, bedarf die Erteilung v Prokura ihrer Zustimmung, sofern ein ungewöhnl Geschäft vorliegt (s § 116 Rz 6).
II. Gewöhnliche Geschäftsführung
2
Kommanditisten sind v der gewöhnl Geschäftsführung (zur Abgrenzung s § 116 Rz 2) ausgeschlossen (S 1), dh hiezu weder berechtigt noch verpflichtet; sie haben kein WiderspruchsR (S 1 HS 2). Damit obliegt der gewöhnl Geschäftsbetrieb den Kompl. Handlungspflichten der Kdt kö...