UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 163 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Literatur
Bechtold/Haas, Zum Gesellschaftsvertrag vielköpfiger Kommanditgesellschaften, JBl 1957, 8; Straube/H. Torggler, Die Kommanditgesellschaft, Orac-Musterverträge 4 (1989); s auch die LitNachweise bei § 108.
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In terminologischer Abweichung v § 108 ordnet § 163 in materieller Übereinstimmung mit diesem und im scharfen Gegensatz zum Außenverhältnis (§§ 170 ff) die Dispositivität des Innenverhältnisses an.
2
Das RVerhältnis der KG-Gfter untereinander richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Die Vertragsfreiheit des Innenverhältnisses ist nicht schrankenlos; zu den allg und gesellschaftsrechtl Grenzen s § 108 Rz 3 ff. Enthält der GesVertrag keine abw Regelungen, gelten die §§ 164 bis 169 über die Geschäftsführung, das Wettbewerbsverbot, die KontrollR sowie über die Gewinn- und Verlustverteilung. Auf der nächsten Stufe sind subsidiär gem § 161 Abs 2 die § 109 bis 122 anwendbar. Subsidiär zu diesen gelten § 1175 ff ABGB (§ 105 Rz 1, § 108 Rz 2).
3
Zum Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Treuepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz sowie zu den Rechten und Pflichten der Gfter) s § 108 Rz 7 ff.