UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 158 Andere Art der Auseinandersetzung
Literatur
S bei § 145.
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Für den Fall, dass die Gfter v § 145 Abs 1 Alt 2 Gebrauch machen und eine andere Art der Auseinandersetzung (zum Begriff s § 145 Rz 9 f) als die Liquidation vereinbaren, ordnet § 158 im Verhältnis zu Dritten die entspr Anwendbarkeit der Liquidationsvorschriften an. Abgesehen v explizit genannten Abwicklungsbedarf wird auch die Auflösung vorausgesetzt; fallen Auflösung und Vollbeendigung zusammen, bleibt insofern kein Raum für § 158. Weiters bedarf es einer wirksamen Vereinbarung einer anderen Art der Auseinandersetzung, wobei es ohne Belang ist, ob diese v vornherein oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart wurde (vgl § 145 Rz 10). § 158 hat zur Folge, dass auch bei einer anderen Auseinandersetzung die Regelungen der Liquidation weiterhin anzuwenden sind. Ds alle Vorschriften, die für die werbende Ges gelten und gem § 156 auch auf die AbwicklungsGes anwendbar sind (vgl § 156 Rz 1 f). § 158 ist insofern zwingend. Bestehende RVerhältnisse zu Dritten werden in diesem Zusammenhang grds nicht berührt (vgl § 145 Rz 7). In das FB ist der Umstand der anderen Art der Auseinandersetzung nicht anzumelden, allerdings sehr wohl...