UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 157 Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Anmeldung des Erlöschens der Firma | |
II. | Verwahrung der Bücher und Papiere | |
III. | Einsichtnahme und Benutzung der Bücher und Papiere |
I. Anmeldung des Erlöschens der Firma
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Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Fa zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Diese unabdingbare Pflicht trifft sämtl Liquidatoren. Die Anmeldung kann ggf v FBGericht erzwungen werden oder auch v Amts wegen erfolgen. Nach hA können die Gfter gemeinsam – ggf unter Mitwirkung der übrigen Liquidationsbeteiligten – das Erlöschen der Fa anmelden; fallen Auflösung und Vollbeendigung zusammen, sind sie dazu verpflichtet. Voraussetzung für die Löschung im FB ist die Vollbeendigung (s § 145 Rz 3 f). Die Eintragung des Erlöschens der Fa im FB hat bloß deklarativen Charakter. Wird die Ges daher vor ihrer Vollbeendigung im FB gelöscht, besteht sie dennoch weiter und kann insb unter ihrer Fa klagen und geklagt werden; ebenso wenig wird dadurch das Amt der Liquidatoren beendet. Im FB ist diesfalls eine entspr Korrektur vorzunehmen. Im Verhältnis zu Dritten kommt § 15 zur Anwendung.