UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 155 Verteilung des Gesellschaftsvermögens; Ausgleich unter den Gesellschaftern
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Verteilung des Vermögens | ||
A. | Vorläufige Verteilung | ||
B. | Schlussverteilung | ||
III. | Aussetzung der Verteilung | ||
IV. | Ausgleich unter den Gesellschaftern |
I. Allgemeines
1
Gem § 155 Abs 1 haben die Liquidatoren die GesSchulden zu berichtigen und das verbleibende GesVermögen nach einem sich aus dem Verhältnis der Beteiligung der Gfter unter Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem GesVerhältnis ergebenden Schlüssel unter den Gesellschaftern zu verteilen. Diese sog Schlussverteilung hat spätestens am Ende der Liquidation zu erfolgen. Darüber hinaus gestattet Abs 2, entbehrliches Geld vorläufig schon während der Liquidation zu verteilen. Abs 2 aE stellt klar, dass es während des LiquidationsVerf kein Entnahmerecht iSd § 122 Abs 1 gibt. Bei Streit unter den Gfter über die Verteilung haben die Liquidatoren gem Abs 3 die Verteilung bis zur Klärung des Streits auszusetzen. Während die Zuweisung des Liquidationsergebnisses Gegenstand des § 154 Abs 2 ist, enthält Abs 4 Regelungen für den Ausgleich unter den Gfter, wenn das GesVermögen ...