UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 153 Unterschrift
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. Zeichnung
1
Ab Auflösung ist die Fa iSd Publizität als LiquidationsFa zu bezeichnen. Dieser Zusatz bei der Firmenzeichnung lautet üblicherweise „in Liquidation“ oder „in Abwicklung“; zul sind auch entspr Abkürzungen wie „iL“, „in Abw“ und dgl. Der Liquidationszusatz wird nach hM nicht FaBestandteil und braucht auch nicht ins FB eingetragen zu werden. Der Liquidationszusatz kann allerdings freiwillig im Rahmen einer FaÄ zum FaB gemacht werden. Abgesehen davon kann die Fa aber auch noch im Liquidationsstadium, insb bei Veräußerung des GesUnt samt Fa, geändert werden; dabei muss sich die neue Fa deutl v der alten unterscheiden. Die Aufnahme des Liquidationszusatzes ist wiederum iSd § 153 verpflichtend, stellt für sich allein allerdings kein hinreichendes Unterscheidungskriterium dar. Neben der mit Liquidationszusatz versehenen Fa bedarf es für die Gewährleistung der Publizität iSd § 153 – unabh davon, ob die Fa v Liquidator selbst geschrieben oder vorgedruckt wurde – ferner der Unterschrift der Liquidatoren als organschaftl Vertreter der aufgelösten Ges.
II. Rechtsfolgen
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§ 153 ist als bloße O...