UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 150 Mehrere Liquidatoren
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Einleitung | |
II. | Prinzip der Gesamtgeschäftsführung und -vertretung | |
III. | Passive Vertretungsmacht |
I. Einleitung
1
§ 150 Abs 1 ordnet für den Fall, dass mehrere Liquidatoren vorhanden sind, uzw unabh davon, ob es sich um geborene, gekorene oder gerichtl bestellte handelt, grds Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis an. Demnach bedürfen sämtliche Handlungen der Liquidatoren der Zustimmung aller. Der Grund für diese v den allg Grundsätzen der § 115 Abs 1 und 125 Abs 1 abweichende Regel liegt iW in der gegenüber der werbenden Ges geänderten Interessenlage (vgl § 146 Rz 1). Abweichungen v diesem Prinzip des kollektiven Handelns sind nach expliziter Anordnung in Abs 1 zweiter HS mögl und freilich in das FB einzutragen.
II. Prinzip der Gesamtgeschäftsführung und -vertretung
2
Der Wortlaut des § 150 und die dazu ergangenen Gesetzesmaterialien beziehen sich (lediglich) auf die Vertretung, nach hM ist davon aber auch die Geschäftsführung mit umfasst. Voraussetzung für eine wirksame Maßnahme der Geschäftsführung oder Vertretung ist demnach die Zustimmung jedes einzelnen Liquidators. Die Zustimmung als empfang...