UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 148 Anmeldung der Liquidatoren
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Anmeldung durch die Gesellschafter | |
III. | Anmeldung von Amts wegen | |
IV. | Musterzeichnungspflicht |
I. Allgemeines
1
§ 148 enthält zwingende Regelungen über die Anmeldung und FBEintragung der organschaftl Vertretung der Ges iL und kommt damit den besonderen Bedürfnissen des RVerkehrs nach Publizität im Liquidationsstadium nach. Die Eintragung der Liquidatoren in das FB hat lediglich deklarativen Charakter, die Verpflichtungen aus dem Liquidatorenamt bestehen bereits mit Auflösung der Ges oder Annahme der Bestellung (vgl § 146 Rz 3 ff). Das gilt auch für Änderungen in der Vertretungsmacht. Die Folgen einer Eintragung bzw ihrer Unterlassung bestimmen sich nach § 15 und den daneben entwickelten RScheingrundsätzen. Die Anmeldung ist unverzüglich nach dem Amtsantritt bzw der jeweiligen Änderung zu bewirken und kann ggf durch Zwangsstrafen gem § 24 FBG erzwungen werden.
II. Anmeldung durch die Gesellschafter
2
Anmeldepflicht. Die Anmeldepflicht trifft sämtliche Gfter einschließl der Kdt. Davon erfasst sind auch jene Gfter, die bislang v der Vertretung ausgeschlossen waren bzw die nicht zu Liquidatoren bestellt w...