Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 147 Abberufung von Liquidatoren

Simone Wasserer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Allgemeines
1
II.
Abberufung
 
A.
Abberufung durch Beschluss
2
 
B.
Abberufung durch Gericht
3, 4
III.
Wirkung der Abberufung
5

I. Allgemeines

1

Das Amt der Liquidatoren endet im Normalfall mit der Vollbeendigung der Ges. § 147 regelt die Abberufung der Liquidatoren als Hauptfall der außerordentl Beendigung des Liquidatorenamtes. Diese erfolgt – unabhängig v der Art der Bestellung – durch einstimmigen Beschluss oder auf Antrag eines Beteiligten iSd § 146 Abs 2 und 3 aus wichtigen Gründen durch das Gericht. Während Ersteres gesellschaftsvertragl abgeändert oder abbedungen werden kann, handelt es sich bei Letzterem um zwingendes R. Voraussetzung nach hA ist, dass die Ges bereits aufgelöst ist, jedoch noch nicht vollbeendigt ist. Abberufung bedeutet nicht nur Beendigung des Liquidatorenamtes, sondern erfasst auch die Beschränkung v LiquidatorenR wie zB die Einschränkung bisheriger Handlungsbefugnisse.

II. Abberufung

A. Abberufung durch Beschluss

2

Dazu muss jeder einzelne Liquidationsbeteiligte zustimmen, uzw auch der abzuberufende Liquidator, wenn dieser als Gfter, als PrivatGl iSd § 146 Abs 2 S 2 oder als MV im GfterKonku...

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.