UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 143 Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden
Literatur
Schreiber, Berichtigung des Firmenregisters nach erfolgter Einantwortung, NZ 1952, 44; Harrer, Folgeprobleme des Todes eines Gesellschafters einer OHG, GesRZ 1982, 42; Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften (1999).
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
II. | Anmeldepflichtige Tatbestände | ||
A. | Abs 1 – Auflösung | ||
B. | Abs 2 – Ausscheiden | ||
III. | Anmeldepflichtige Personen |
I. Einführung
1
Auflösung (§§ 131 ff) und Ausscheiden (§§ 139 ff) sind im Firmenbuch einzutragen (vgl § 106 f; Richtigkeitsgrundsatz, materielles Publizitätsprinzip: § 15 Abs 1). Auflösungs-/Ausscheidensgrund wird nicht eingetragen, ist aber in der Anmeldung anzugeben (materielle Prüfpflicht des FBGerichts: § 15 Abs 1 FBG iVm § 16 AußStrG). An Zeitpunkt der (deklarativen) Eintragung knüpfen § 159 Abs 2, § 160 Abs 2 Beginn der Verjährungsfrist zur Haftungsbegrenzung.
2
Entspr (öffentlich-rechtliche) Anmeldepflichten ergeben sich aus § 10 Abs 1 FBG und § 143 Abs 1 und 2. Durchsetzung erfolgt im Zwangsstrafenverfahren (§ 24 FBG), daneben (nach Wertung v § 30 Abs 2 wohl tendenziell: nachrangig) ist Amtslöschung mögl (§ 10 Abs 2 FBG). Dasselbe gilt mE bei GmbH & Co KG ieS: keine analoge Anw...