UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 136 Einstweilige Fortführung
Literatur
Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften (1999); Murschitz, Die Übergangsbestimmungen für die Personengesellschaften, ecolex 2006, 760.
1
§ 136 sieht Notgeschäftsführungspflicht der Übrigen nach Auflösung infolge Tod (§ 131 Z 4) oder GfterInsolvenz (§ 131 Z 5) vor. Wird Z 4 analog auf Auflösung der Gfter-Ges angewandt (s aber § 131 Rz 11 f), wäre wohl auch § 136 (analog) anwendbar. Mangels Auflösung unanwendbar ist § 136 bei zweigliedriger Ges (§ 142) oder wenn es infolge GesVertrag zum Ausscheiden bzw zur Fortsetzung mit den Erben (§ 139) kommt.
2
Voraussetzung ist Gefahr im Verzug, die nach hM vorliegt, wenn der Ges ohne sofortige Durchführung schwerer Schaden droht. Rechtstechnisch handelt es sich um Fiktion (arg „gilt“): Auflösung tritt ein, es wird „insoweit“ lediglich fingiert, dass Ges fortbestünde. Regelung folgt § 137 HGB nach; Anzeige- und einstw Fortführungspflicht des Erben wurden gestrichen. NF ist anwendbar, wenn Tod nach eintrat (§ 907 Abs 10).
3
Zweck und (praktische) Bedeutung sind unklar: Jedenfalls dann, wenn alle Gfter Liquidatoren sind (so § 146 Abs 1 S 1), ist die Bestimmu...