UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 135 Kündigung durch den Privatgläubiger
Literatur
Stix, Die Exekution auf Anteilsrechte an Personengesellschaften, ÖJZ 1952, 375; Wünsch, Zur Kündigung der Personengesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, GesRZ 2002, 56.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
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§ 135 gewährt dem Privatgl unter bestimmten Voraussetzungen zwingend ein – zum Schutz der übrigen Gfter: frist- und termingebundenes – KündigungsR, das grds zur Auflösung führt (§ 131 Z 6 Fall 1). Normzweck ist, ihm unabhängig v den gesellschaftsvertragl Beendigungsregeln den Zugriff auf die gesellschaftlich gebundenen Vermögenswerte des Schuldners in Form des anteiligen Auseinandersetzungsguthabens zu ermöglichen/erleichtern (vgl § 124 Abs 3 S 2). KündigungsR ist im Unterschied zu § 333 Abs 1 EO nicht v Schuldner abgeleitet, sondern eigenständig: Es unterliegt nicht etwaigen gesellschaftsvertragl vorgesehenen längeren Kündigungsfristen und besteht – anders als jenes des Gfter selbst – auch bei befristeten Ges. Nach hA kann der PrivatGl daher wahlweise nach § 333 Abs 1 EO oder § 135 vorgehen.
II. Berechtigter
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Privatgläubiger iSd § 135 ist, wem nicht ...