UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 133 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
Literatur
Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 113; Stauf, Zum Tatbestandsmerkmal „wichtiger Grund“ in den § 133, 140, 142 HGB, Diss Marburg (1979); Holzhammer, Zur Auflösungsklage nach § 133 HGB, in GedS Schönherr (1986) 295; Kurschel/Thiery, Rechtsgestaltungs- und Feststellungsklage bei Auflösung und Ausschluß aus der OHG, KG, EEG und GesBR, GesRZ 1990, 141; K. Schmidt, Mehrseitige Gestaltungsprozesse bei Personengesellschaften (1992); Griehsler, Beschlußnotstand der handelsrechtlichen Personengesellschaften und gerichtliche Entscheidungshilfe, in FS Frotz (1993) 267; Schwab, Das Prozeßrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten (2005); s auch die Nw bei § 140.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Einführung | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Wichtiger Grund | |
IV. | Verhältnis zu § 140 | |
V. | Prozessrechtliche Aspekte | |
VI. | Abweichende Vereinbarungen |
I. Einführung
1
§ 133 konkretisiert den in § 131 Z 6 Fall 2 genannten Auflösungsgrund („durch gerichtliche Entscheidung“) und regelt die allen Dauerschuldverhältnissen immanente einseitige vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund (vgl zur GesBR § 1211 ABGB). Ao kündbar sind sowohl unbefristete wie...