UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 111 Verzinsungspflicht
Literatur
Dehn, Das Zinsrechts-Änderungsgesetz, RdW 2002, 514.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
1
Abs 1 ordnet zum Ausgleich v entgangenem KapNutzen eine verschuldensunabh Verzinsung bestimmter gegen Gfter gerichteter GesAnsprüche an, ohne die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens auszuschließen (Abs 2). § 111 ist dispositiv (zB Ausschluss, höherer oder niedrigerer Zinssatz, Vertragsstrafe). Der Zinsanspruch ist ein Sozialanspruch (§ 108 Rz 7) und kann daher v jedem Gfter (actio pro socio, § 108 Rz 14 f) geltend gemacht werden.
II. Erfasste Sachverhalte
2
Die Variante 1 der Verzinsungspflicht betrifft die nicht rechtzeitige Zahlung der Geldeinlage unabh v der Form der Erbringung (in bar, unbar [Scheck oder Wechsel], in- oder ausländischer Währung), nicht aber andere Einlagen, sofern sie nicht „geldähnlich“ sind (nicht: Sacheinlage, Dienstleistung oder Verpflichtung aus Drittgeschäft). Die Fälligkeit richtet sich nach dem GesVertrag, iZw sind Geldeinlagen sofort fällig (§ 904 ABGB).
3
Verzinsungspflicht nach Variante 2 besteht, wenn eingenommenes Gesellschaftsgeld (unabh v der Form; s Rz 2), ...