UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 110 Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht
Literatur
Kastner, Ist § 1358 ABGB bei Regreßnahme eines Gesellschafters anwendbar, der die Schuld einer OHG bezahlt hat? GesRZ 1986, 1; Pfeil, „Unbefugtes“ Tätigwerden eines Gesellschafters im Gesellschaftsinteresse, RdW 1996, 302; Harrer, Rückerstattungs- und Ausgleichsprobleme im Recht der Personengesellschaften, GesRZ 2008, 266; Haberer, Actio pro Socio und Kostenersatz bei der Personengesellschaft, in FS Roth (2011) 195.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Einführung | |
II. | Aufwandersatzanspruch (Abs 1, 1. HS) | |
III. | Ersatz von Verlusten (Abs 1, 2. HS) | |
IV. | Ersatzanspruch | |
V. | Vorschüsse (Abs 3) | |
VI. | Herausgabepflicht (Abs 4) |
I. Einführung
1
§ 110 regelt vermögensrechtl Ansprüche für den Fall, dass ein Gfter für die Ges tätig wird: Ersatz v Aufwendungen und Verlusten (Abs 1), Verzinsung aufgewendeten Geldes (Abs 2), Anspruch auf Vorschüsse (Abs 3), Herausgabepflicht (Abs 4). § 110 lehnt sich an das AuftragsR an (§ 1014 ABGB) und beruht auf dem Prinzip der Risikohaftung für Tätigkeiten in fremdem Interesse. § 110 ist dispositiv.
II. Aufwandersatzanspruch (Abs 1, 1. HS)
2
„Aufwendungen“ sind vermögenswerte Leistungen jeglicher Art, die ein Gfter ohne Verpflichtung...