UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 107 Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung
Literatur
Harrer, Folgeprobleme des Todes eines Gesellschafters einer OHG, GesRZ 1982, 42.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Einführung | |
II. | Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter (Abs 1) | |
III. | Die Musterzeichnung (Abs 2) |
I. Einführung
1
Nach der „vertretungsrechtl Sonderregel“ des Abs 1 sind sämtl Gfter zur Anmeldung der Tatsachen gem § 106 verpflichtet. Die Gfter müssen ihre Erklärungen nicht gleichzeitig abgeben. Zweck ist die Gewährleistung der Richtigkeit des Angemeldeten und die Erleichterung der Anmeldungsprüfung. § 107 gilt grds nur für Anmeldungen gem § 106 (s aber § 106 Rz 2), sodass FBAnmeldungen ansonsten in vertretungsbefugter Zusammensetzung vorgenommen werden können. Abs 2 normiert für die vertretungsbefugten Gfter die öff-rechtl – und daher der Disposition der Gfter entzogene – Pflicht zur Musterzeichnung. Sie soll dem RVerkehr ermöglichen, die Unterschrift auf ihre Echtheit zu prüfen.
II. Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter (Abs 1)
2
Zur öff- und privatrechtl Anmeldungspflicht s § 106 Rz 4. Die Tatsachen gem § 106 sind v sämtlichen Gesellschaftern anzumelden, somit auch v jenen, die v der Vertretung und/oder Geschäftsführung au...