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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 51 Zeichnung des Prokuristen

Alexander Schopper/Martin Trenker

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Einführung
1
II.
Ordnungsgemäße Zeichnung
2, 3
III.
Rechtsfolgen
4, 5

I. Einführung

1

Zur bestmögl Vermeidung von Unklarheiten und Unsicherheiten schreibt die Bestimmung Prokurist bestimmte Art und Weise der Offenlegung bei schriftlichen Erklärungen vor. Im Zusammenspiel mit § 53 Abs 2, wonach Prokurist Musterzeichnung bei FBGericht zu erlegen hat, ermöglicht dies Überprüfung der Identität des Prokuristen.

II. Ordnungsgemäße Zeichnung

2

Zeichnung bedeutet aktive Vertretung in Schriftform, ungeachtet der rechtl Qualifikation der Vertretungshandlung (Willens-, Wissenserklärung etc). Auch für E-Mails empfiehlt sich Einhaltung von § 51, wenngleich Prokurist vorbehaltl qualifizierter elektronischer Signatur (§ 2 Z 3a iVm § 4 Abs 1 SigG) nicht...

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