UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 51 Zeichnung des Prokuristen
Literatur
Griehsler, Form und Zuordnung gesellschaftlicher Vertretungshandlungen im Handelsrecht, GesRZ 1973, 36; Ortner, Die Vertretung der Aktiengesellschaft, GesRZ 1974, 83; Joost, Wechselauslegung und Wechselstrenge, WM 1977, 1394; Schneider, Kann die Musterzeichnungserklärung aufgrund der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs noch ihren Zweck erfüllen? GeS 2007, 375. – S weiters die Nw bei § 48.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
1
Zur bestmögl Vermeidung von Unklarheiten und Unsicherheiten schreibt die Bestimmung Prokurist bestimmte Art und Weise der Offenlegung bei schriftlichen Erklärungen vor. Im Zusammenspiel mit § 53 Abs 2, wonach Prokurist Musterzeichnung bei FBGericht zu erlegen hat, ermöglicht dies Überprüfung der Identität des Prokuristen.
II. Ordnungsgemäße Zeichnung
2
Zeichnung bedeutet aktive Vertretung in Schriftform, ungeachtet der rechtl Qualifikation der Vertretungshandlung (Willens-, Wissenserklärung etc). Auch für E-Mails empfiehlt sich Einhaltung von § 51, wenngleich Prokurist vorbehaltl qualifizierter elektronischer Signatur (§ 2 Z 3a iVm § 4 Abs 1 SigG) nicht...