UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 35 Unterschriftenzeichnung
Literatur
A. Schneider, Kann die Musterzeichnungserklärung aufgrund der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs noch ihren Zweck erfüllen?, GeS 2007, 375.
1
Musterunterschrift (in öff beglaubigter Form gem § 11) ist nur von den vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der jurPers einzureichen.
2
Damit soll die Echtheit der Unterschrift überprüfbar gemacht werden; Zeichnung hat in der Form des § 11 zu erfolgen; Einreichung kann gem § 24 FBG durchgesetzt werden.
3
§ 35 hat rein ordnungspolitischen Charakter; wenn ein Handeln im Namen des Unt erkennbar ist, ist Geschäft wirksam.