UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 460 Verbandsklage
Literatur
Frizberg, Verbesserung der Zahlungsmoral versus Vertragsfreiheit. Das Ringen um die Neufassung der Zahlungsverzugsrichtlinie, ÖJZ 2011, 629; Frizberg, Ministerialentwurf für ein Zahlungsverzugsgesetz in Begutachtung, ÖJZ 2012, 289.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einleitung | 1 | |
II. | Tatbestand | 2–5 | |
A. | Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken | 2, 3 | |
B. | Klagslegitimation | 4 | |
C. | Befreiung | 5 | |
III. | Neuer Regelungsort | 6 | |
IV. | Ergänzende Bestimmungen | 7–9 |
I. Einleitung
1
§ 460 wurde in Umsetzung des Art 7 Abs 5 ZV-RL im Unterschied zum ZinsRÄG, das dafür einen eigenen Art V vorgesehen hat, nunmehr in den neu geschaffenen 8. Abschn des 4. Buches des UGB integriert und ist auf Verträge anwendbar, die nach dem geschlossen werden (§ 906 Abs 25). Zweck v § 460 ist die Erweiterung der gerichtl Durchsetzbarkeit der Einhaltung redlichen Verhaltens im Geschäftsverkehr und damit die Eindämmung der Verwendung nachteiliger Klauseln und Praktiken. Dies soll durch Schaffung einer Verbandsklagemöglichkeit gegen Unternehmer erfolgen, die ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Vertragsbestimmungen verwenden oder Geschäftspraktiken iSd § 459 ausüben (§ 459 Rz 3ff). Nicht ...