UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 457 Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Literatur:
Götzl, Die vergaberechtliche Bindung an geeignete Leitlinien – Klarstellungen zu Anwendbarkeit, Umfang und Abweichung, RPA 2010, 123; Frizberg, Verbesserung der Zahlungsmoral versus Vertragsfreiheit. Das Ringen um die Neufassung der Zahlungsverzugsrichtlinie, ÖJZ 2011, 629; Frizberg, Ministerialentwurf für ein Zahlungsverzugsgesetz in Begutachtung, ÖJZ 2012, 289; Stabentheiner/Meinl, Das neue Zahlungsverzugsgesetz im Überblick, ÖJZ 2013, 437.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einleitung | 1, 2 | |
II. | Tatbestand | 3–11 | |
A. | Abnahme- oder Überprüfungsverfahren | 3–6 | |
B. | Frist | 7, 8 | |
C. | Ausnahmen | 9–11 | |
III. | Rechtsfolgen | 12 | |
IV. | Ergänzende Bestimmungen | 13 |
I. Einleitung
1
§ 457 wurde in Umsetzung des Art 3 Abs 4 ZV-RL in den neu geschaffenen 8. Abschn des 4. Buches des UGB eingefügt. Er ist auf Verträge anwendbar, die nach dem geschlossen werden (§ 906 Abs 25) und bezweckt die Beschränkung der Möglichkeit, durch Verf zur Überprüfung der Vertragskonformität einer Ware oder Dienstleistung den Zeitpunkt der Fälligkeit zu verschieben. Dies erfolgt durch Setzung einer gesetzl Frist, binnen derer ein solches Verfahren grds abgeschlossen sein muss.
2
In der zeitl ...