UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 450 Wirkungen der Übergabe des Ladescheins
Literatur
S bei § 416.
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S § 444 Rz 1. § 450 enthält die spezifische Traditionswirkung des Ladescheins. Sie kommt Inhaber-, Order- und Rektaladescheinen zu. Die Bestimmung entspricht hinsichtl der Traditionswirkung § 424 für den Orderlagerschein und § 650 für das Konnossement. Die Traditionswirkung stellt einen Fall der Übergabe durch Zeichen nach § 427 ABGB dar. Die Übergabe des Papiers ersetzt damit die körperliche Übergabe als Modus der sachenrechtl Übertragung. Die Übergabe durch Zeichen iSd § 427 ABGB ist damit bei Verbriefung in einem Ladeschein immer mögl. Mit der Übergabe des Papiers geht mittelbarer Besitz am Gut über. Die Traditionswirkung der Übergabe des Ladescheins setzt daher voraus, dass das Gut v Frachtf übernommen ist. Die Traditionswirkung kommt nur dem Ladeschein, nicht jedoch Frachtbrief und Frachtbriefdoppel nach dem CMR zu.