UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 444 Ladeschein
Literatur
S bei § 416.
1
Die Vorschriften über den Ladeschein (§§ 444–450) sind praktisch bedeutungslos. Der Ladeschein wird seit geraumer Zeit nicht mehr verwendet. Die Wirkungen des Ladescheines werden durch eine entspr Gestaltung des Frachtbriefs und anderer Papiere ersetzt. Der Ladeschein wird v Frachtf ausgestellt. Hauptinhalt und Wesensmerkmal des Ladescheins ist die Verpflichtung des Frachtf zur Auslieferung des Gutes. Der Ladeschein ist Wertpapier. Er kann als Inhaber-, Order- oder Rektapapier ausgestellt werden.
2
Der in der Praxis Verwendung findende Frachtbrief nach Art 4 CMR ist hingegen kein Wertpapier. Der Frachtbrief wird v Absender ausgestellt und reist mit dem Gut. Das Frachtbriefdoppel ist eine zweite Ausfertigung des Frachtbriefs (Art 5 CMR). Die Reihenfolge der Ausfertigung ist unerhebl. Der Absender lässt sich darauf v Frachtf die Übernahme des Frachtguts bestätigen. Die Funktion des Frachtbriefdoppels liegt in einer Sperrwirkung für nachträgl Verfügungen über das Gut durch den Absender (Art 12 Abs 5 CMR). Das Frachtbriefdoppel enthält keinen Verfügungs- oder Auslieferungsanspruch hinsichtl des Gutes. Es ist daher kein Wertpapier. Allerdings verliert d...