UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 441 Rechte und Pflichten des letzten Frachtführers
Literatur
S Lit zu § 440.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Vor- und Nachmänner | |
III. | Pflichten des letzten Frachtführers | |
IV. | Legalzession |
I. Allgemeines
1
§ 441 dient der zügigen Abwicklung eines wirtschaftl einheitl Transportvorgangs, an dem mehrere Frachtf bzw Spediteure beteiligt sind, indem der letzte Frachtf die Forderungen seiner Vormänner ggü dem (letzten) Empf geltend zu machen und die ihnen zustehende PfandR für sie auszuüben hat.
2
§ 441 ist auch im Bereich der Sonderfrachtrechte anwendbar.
II. Vor- und Nachmänner
3
Unter den Begriff des Vormanns fallen Haupt-, Unter-, Zwischen- und Teilfrachtf sowie der Spediteur. Den nachfolgenden Frachtf gleichgestellt sind Spediteure, die vom Absender beauftragt wurden. § 441 ist aber nur bei solchen Frachtführerketten anwendbar, bei denen der jeweilige Nachmann des vorhergehenden Frachtf einschl des letzten Frachtf in der Rolle eines Empf ist und der vorhergehende Frachtf unmittelbarer Besitzer des Gutes geworden ist, andernfalls erreicht die Summe der Forderungen, die der letzte Frachtf bzw Spediteur geltend zu machen hat, ein Vielfaches der für die Gesamtstrecke vereinbarten Frac...