UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 432 Mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer
Literatur
Csoklich, Zur Anspruchsberechtigung im Straßengüterverkehr, RdW 1997, 188; Apathy, Drittschadensliquidation, JBl 2009, 69.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Einführung | |
II. | Einfache Frachtführerkette | |
III. | Gesamtfrachtführer | |
IV. | Rückgriff | |
V. | Prozesskostenersatz |
I. Einführung
1
Der Frachtf ist idR nicht verpflichtet, die vertragl übernommene Beförderung selbst durchzuführen. Er kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, die v ihm geschuldete Beförderung des Gutes gänzlich oder tw einem anderen Frachtf (dem Unterfrachtf) im eigenen Namen übertragen. Der Unterfrachtf kann seinerseits weitere Frachtf heranziehen. § 432 regelt das RVerhältnis zwischen den aufeinanderfolgenden Frachtführern. Der nachfolgende Frachtf kann ein bloßer „einfacher“ Unterfrachtf sein (Rz 3) oder ein „qualifizierter“ Unterfrachtf iSd Abs 2 (Rz 4).
2
Kein Unterfrachtf ist der sogenannte „Teilfrachtführer“, der vom Hauptfrachtf im Namen des Absenders beauftragt wird; dieser steht nur mit dem Absender in einer vertraglichen Beziehung.
II. Einfache Frachtführerkette
3
Zw dem Absender und dem Unterfrachtf besteht bei einer bloßen Kette von aufeinanderfolgenden Frachtführer...