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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 430 Umfang des Ersatzes

Stefan Kofler

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Einführung
1
II.
Wertersatz
2
III.
Schadenersatz bei Verlust
35
IV.
Schadenersatz bei Beschädigung
6
V.
Vorteilsanrechnung
7
VI.
Schadensminderungskosten
8
VII.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
912
VIII.
Mitverschulden
IX.
Prozesskosten und Verzugszinsen
14, 15
X.
Außervertragliche Ansprüche
16, 17
XI.
Sonderregelungen
18, 19

I. Einführung

1

§ 430 regelt den Umfang des zu leistenden Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung des Gutes und somit den Umfang der in § 429 statuierten Obhutshaftung. Nicht von dieser Bestimmung umfasst sind die Haftung wg Verletzung bes vertragl Pflichten (s Rz 2 zu § 429) sowie die Haftung für Verspätungsschäden (s Rz 26 zu § 429).

II. Wertersatz

2

Vergleichbar mit Art 23 CMR enthält § 430 Abs 1 eine Fixierung des Schadens auf den objektiven Wert. Maßgebl ist der Handelswert, also der Verkaufswert v Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Wo ein Börsen- oder Marktpreis besteht, wird dieser heranzuziehen sein. Der Wiederbeschaffungswert, die Reparaturkosten oder die Herstellungskosten sind nicht maßgebl, da es sich dabei um etwas grds anderes handelt, wenngleich es nicht ausgeschlossen ist, dass diese iE mit ...

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