UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 428 Lieferfrist; Verhinderung der Beförderung
Literatur
S § 425.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Lieferfrist und Beförderungshindernis | ||
A. | Bestimmung der Frist | ||
B. | Beförderungshindernis | ||
C. | Versäumung der Frist |
I. Allgemeines
1
Abs 1 ist im nat LuftfrachtR analog anwendbar, nicht hingegen im BinnenschifffahrtsR, da das BinnSchG ebenso wie die übrigen Sonderfrachtrechte eigene Regelungen enthält: § 42 Abs 2 BinSchG; Art 19 CMR; § 83 EBG; Art 16 COTIF/ER-CIM; Art 5 CMNI; Art 19 MÜ). Abs 2 ist mit Ausnahme der Binnenschifftransporte (§ 71 BinnSchG) auch auf Transporte ergänzend anzuwenden, die den Sonderfrachtrechten unterliegen.
II. Lieferfrist und Beförderungshindernis
A. Bestimmung der Frist
2
Die Lieferfrist kann von den Parteien grds ausdr oder konkludent vereinbart werden. Mangels Handelsbrauchs ist die angemessene Frist entspr den für den Frachtf erkennbaren Umständen wie etwa Art des Gutes (Gefahr des Verderbs) und Transportbedürfnis zu bestimmen.
3
Abs 1 ist sowohl auf die Beförderungsdauer als auch auf den Zeitpunkt der Übernahme des Transportguts zur Beförderung anzuwenden. Ist lediglich ein bestimmter Zeitraum vereinbart, beginnt die Lieferfrist in dem Moment, in dem das ...